Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson gemäß § 10 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
In Betrieben und Arbeitsstätten mit regelmäßig mehr als 10 ArbeitnehmerInnen sind Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) in Abhängigkeit von der Anzahl der MitarbeiterInnen erforderlich.