Beurteilung von Altmaschinen nach Abschnitt 4 AM-VO

Der Abschnitt 4 der AM-VO regelt die Beschaffenheit von „alten“ Arbeitsmitteln (in Verkehr gebracht vor 1995) bzw. von Arbeitsmitteln ohne CE-Kennzeichnung.

Sie benötigen Unterstützung bei der Beurteilung Ihrer „Altmaschine“ nach Abschnitt 4 der Arbeitsmittelverordnung?

Kontaktieren Sie uns noch heute – wir beraten Sie gerne!